Beiträge/Publikationen

2024

Antidiskriminierungsreport 2020-2022

2022

Rechtswissenschaftliche Expertise zu Anwendungsbereichen des Landesantidiskriminierungsgesetzes

2020

Antidiskriminierungsreport 2018-2019

Wegweiser Antidiskriminierung

    2018

    Antidiskriminierungsreport 2016-2017

    Gemeinsame Stellungnahme von Antidiskriminierungsakteur_innen zum LADG-E 31.8

    #MerkmalKlasse

    2017

    Diskriminierungsrisiken in der öffentlichen Arbeitsvermittlung

    2016

    Neue Auflage Antidiskriminierungsberatung in der Praxis

    Stellungnahme des ADNB zu Klage gegen Neutralitätsgesetz

    Antidiskriminierungsreport2014-2015

    2015

    Schattenbericht des Türkischen Bundes Berlin-Brandenburg an den UN-Antirassismus-Ausschuss

    Interview mit Eva Maria Andrades (ADNB des TBB) zum Urteil Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt im MRBB Newsletter, 01-2015

    2014

    Interview mit Eva Maria Andrades (ADNB des TBB) über die Individualbeschwerde des TBB an den UN-Antirassismus-Ausschuss

    Dokumentation der Fachtagung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes "Recht ohne Wirkung"

    Rassismus ist keine Meinung! Die Individualbeschwerde des TBB an den Antirassismus-Aussschuss der UN im Fall Sarrazin. Beitrag von Eva Maria Andrades (ADNB des TBB)

    Praktische Tipps zur Durchführung eines Telefon-Testings

    Beitrag von Kerstin Kühn (ADNB des TBB)

    mehr Informationen

    2013

    Antidiskriminierungsreport des ADNB des TBB 2011-2013

    Antidiskriminierungsberatung in der Praxis. Standards für eine qualifizierte Antidiskriminierungsberatung ausbuchstabiert. Eine Publikation des Antidiskriminierungsverbands Deutschland (advd)

    2011

    Ein Ort, an dem Menschen zuhören. Interview mit Nuran Yigit (ADNB des TBB)

    Empowerment gegen Rassismus: Ziele, Methoden und Erfahrungen

    Radio-Interview mit Nuran Yigit (ADNB des TBB)

    Bericht zum Kooperationsprojekt 'Netzwerk gegen die Diskriminierung von Muslimen' zwischen ADNB des TBB und Inssan e.V. (2010 -2013)

    2010

    Diskriminiert? Was können Sie tun?!: Ratgeber für Betroffene

    Gutachten im Auftrag des ADNB des TBB zum Thema Gewerberecht, rassistische bzw. ethnische Diskriminierung und Testingverfahren

    TESTING als Instrument der Antidiskriminierungsarbeit

    Beitrag von Nuran Yigit, Eva Maria Andrades & Serdar Yazar (ADNB des TBB): Versteckte Diskriminierung beweisen! TESTING als Instrument der Antidiskriminierungsarbeit. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.), DOSSIER, Rassismus & Diskriminierung in Deutschland.

    Deutscher Name -halbe Miete. Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Praxisforum- Gesprächsrunde mit u.a. Eva Maria Andrades (ADNB des TBB)

    Über das Testing-Verfahren Diskriminierung beweisen

    Beitrag von Serdar Yazar (ADNB des TBB)

    Dem ADNB des TBB werden wiederholt Beschwerden von “Men Of Color” gemeldet, die in der Berliner Nachtszene mit Einlassverweigerungen durch das Sicherheitspersonal von Diskotheken oder Bars konfrontiert werden. Nur selten können Indizien festgehalten werden, die auf eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hindeuten.

    Fallbeispiel Diskothek

    Kein Einlass wegen türkischem Namen

    Unser Beschwerdeführer (BF) geht mit 12 Freund/innen in eine Berliner Diskothek. Alle seine Freund/innen werden von den beiden Türstehern nach einer kurzen Ausweiskontrolle problemlos hereingelassen. Als der BF seinen (deutschen) Ausweis vorzeigt und dieser von einem der beiden Türsteher sehr gründlich untersucht wird, wird ihm mitgeteilt, dass er nicht herein dürfe. Daraufhin fragt der BF, ob der Grund für den verwehrten Einlass sein türkischer Name ist, woraufhin der Türsteher mit „ja“ antwortet. Er fragt erneut, mit der Absicht, dass seine Begleiter/innen die Antwort mithören: „Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich in diese Diskothek nicht hereingelassen werde, weil ich einen türkischen Namen habe?“ Auch diesmal bejaht der Türsteher die Frage.

    Auf den Beschwerdebrief des ADNB des TBB kommt es zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Diskothek und unserem BF. Im Ergebnis zeigt sich der Geschäftsführer einsichtig und entschuldigt sich. Er unterbreitet dem BF ein „Freundschaftsangebot“: Am nächsten Abend steht er auf der Gästeliste, ein Tisch ist für ihn reserviert und er darf Freunde mitbringen. Leider wird er am nächsten Abend mit einer ähnlichen Einlasspraxis konfrontiert. Statt vom Angebot des Geschäftsführers zu profitieren, wird ihm und seinen Freunden, die ebenfalls türkischer Herkunft sind, der Einlass in die Diskothek verwehrt, da sie nicht auf der Gästeliste stehen. Einem weiteren Beschwerdebrief wegen der wiederholten Diskriminierung reagiert der Geschäftsführer nicht. Den Klageweg hält sich der Betroffene offen.

    Das AGG

    Nach dem AGG stellt die oben aufgezeigte Einlasspraxis der Diskotheken einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar. Gemäß § 19 AGG ist eine Benachteiligung u.a. aus Gründen der ethnischen Herkunft/ des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses unzulässig. Ausnahmen von der Gleichbehandlung sind nur dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Dem AGG zufolge kommen dabei Gefahren und Schäden in Betracht. (§ 20,1 Satz 1 AGG). Jedoch bleibt die ethnische Herkunft als einziges Merkmal auch hierbei im AGG geschützt. Im Zusammenhang mit der Nachtszene würde dies bedeuten, dass einer Person der Eintritt verweigert werden dürfte, der z.B. wegen einer Gewalttat ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Jedoch ist der Generalverdacht gegenüber bestimmten Personengruppen, wie das obige Beispiel zeigte, keine gerechtfertigte “präventive Maßnahme”, sondern eine Ungleichbehandlung, wodurch die betroffene Person gemäß § 21 AGG Schadensansprüche geltend machen könnte.

    Indizien nach dem AGG

    Eine Besonderheit des AGG besteht darin, dass die von einer Ungleichbehandlung betroffenen Personen von einer so genannten Beweislasterleichterung profitieren (§ 22 AGG). So muss die beklagte Seite Beweise liefern, dass ihrerseits keine diskriminierende Handlung vorliegt, wenn es dem Kläger/der Klägerin gelingt Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals nach dem AGG (§1 AGG) vermuten lassen. Schriftliche Dokumente, Zeug/innen oder so genannte Testing-Verfahren können als Indizien verwertet werden, die in einem Gerichtsverfahren ein hohes Gewicht haben könnten.

    Was ist ein Testing?

    Bei dem Testing-Verfahren wird eine Vergleichsperson als Testperson eingesetzt, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, die ein bestimmtes Merkmal aufweist, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson, bei der dies nicht der Fall ist, erfolgt. Das Testing kann somit eine Beweisgrundlage für eine Klage nach dem AGG schaffen. Ein Testing kann aber auch ganz persönliche Gründe haben, z.B. um für sich selbst eine Bestätigung bzw. Klarheit zu der gefühlten Diskriminierung zu finden. Auch Medien setzen Testings ein, um die Aussagen von Betroffenen zu überprüfen und auf Missstände hinzuweisen. Ein Testing kann diverse Formen haben. Unter den Testing-Varianten sind das telefonische, schriftliche und persönliche Testing die ersten, die in Erwägung gezogen werden. Die Entscheidung für eine Variante ist sicherlich kontextabhängig. So lässt sich vermuten, dass beispielsweise telefonische Testings sich besonders für die Wohnungssuche eignen. Möglicherweise könnte hierbei ein „ausländisch“ klingender Name oder Sprachakzent eine Ungleichbehandlung herbeiführen. Für die Sammlung von Indizien einer diskriminierenden Einlasspraxis von Diskotheken würde sich ein persönliches Testing besonders gut eignen.

    Durchführung von Testing-Verfahren

    Damit das Testing eine überzeugende Aussagekraft für die Öffentlichkeit und das Gerichtsverfahren inne hat, ist ein hohes Maß an Vergleichbarkeit in allen denkbaren Gegebenheiten innerhalb der Testing-Situation erforderlich. Um dies sicherzustellen, sollte eine Art Checkliste als ein unterstützendes Mittel für die Vorbereitungsphase des Testings angefertigt werden. Eine Checkliste kann je nach Situation variieren. So sind die genannten Kriterien (siehe Testing-Checkliste) um weitere Aspekte sicherlich noch erweiterbar.

    Checkliste für ein Testing in der Nachtszene

    Zeitfaktor Testings sollten möglichst in einer eingegrenzten Zeitspanne erfolgen. So kann der Platzkontingenz einer Location, z.B. Wochentag oder Uhrzeit, als von der Geschäftsführung gebrauchtes Argument gegen eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen werden. Profil der Testperson Testpersonen sollten unbedingt allen Kriterien der diskriminierten Person entsprechen, bis auf das betreffende Merkmal selbst, da sie überprüft werden soll. Meldungen zufolge sieht das allgemeine Profil von Personen, die von einer diskriminierenden Einlasspraxis besonders betroffen sind, folgender Maßen aus: Sie sind männlich und in der Regel unter 30 Jahre alt.

    Das Erscheinungsbild

    Es sind Vorkenntnisse in Bezug auf die Stammkunden oder das Besucherprofil (wenn sie denn existierten) einer Diskothek bzw. Beobachtungen vor der Diskothek erforderlich, um in etwa einschätzen zu können, ob in einer Location von einem so genannten „Dresscode“ gesprochen werden kann. So ließe sich einschätzen, ob ein bestimmtes Outfit den Einlass in die Diskothek (un)wahrscheinlicher macht. Dementsprechend sollten die Testpersonen versuchen, sich diesem äußeren Erscheinungsbild anzupassen. Auch sollten die Testpersonen auf „unauffällige“ Frisuren und Bärte achten. Viel wichtiger ist dabei, dass die Testpersonen und die Vergleichsperson „ähnlich“ aussehen.

    Verhalten

    Die Testpersonen sollten sich vor dem Eingang auf keinen Fall provozierend und/oder aggressiv verhalten, damit sie nicht der Belästigung oder sonstigen Störung des Betriebsablaufs bezichtigt werden können. Auch sollte für die eigene körperliche Unversehrtheit keine Diskussion mit dem Sicherheitspersonal eingegangen werden. Anforderungen an die Testpersonen Das Testing ist ein prozessorientiertes Verfahren, das ein strategisches Denken, Zeit und ehrenamtliches Engagement erfordert. Gerade im Hinblick auf einen möglichen bevorstehenden Gerichtsprozess, sollten die Testpersonen sich über die gesellschafts-politische Relevanz ihrer Handlung bewusst sein. Testpersonen sollten möglichst die Bereitschaft und die Kompetenz zeigen, sowohl das Testing-Verfahren, als auch die gesellschaftliche Dimension dieser Intervention eloquent zu beleuchten.

    Repräsentativität

    Je mehr Testpersonen oder Testgruppen in dem Testing-Verfahren mitwirken, desto stärker wird sicherlich die Aussagekraft einer Diskriminierung von bestimmten Personengruppen sein. Auch beobachtende Personen, die als Zeug/innen auftreten können, sind wichtig.

    Dokumentation

    Zunächst sollten die Zielsetzungen, die intendierte Durchführung und die Namen der unterstützenden Institutionen des Testings in einer Art Absichtserklärung festgehalten werden. Unmittelbar nach dem Testing sollte ein Gedächtnisprotokoll der Testpersonen unter Angabe der Zeit, der Beschreibung der Reaktion des Sicherheitspersonals und der Beobachtenden angefertigt werden.

    Bündnispartner und politische Unterstützung

    Für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf Diskriminierungen sind vertrauenswürdige und kompetente Partner/innen vonnöten. Gerade bei einem Verfahren wie dem Testing ist ein starkes Netzwerk erforderlich, das die Ziele und Notwendigkeit einer alternativen Präventions- und Interventionsstrategie gegen Diskriminierung in der Öffentlichkeit rechtfertig bzw. propagiert.

    Stand: 2010

    Möglichkeiten und Grenzen einer Beistandschaft nach § 23 AGG

    Beitrag von Eva Maria Andrades (ADNB des TBB)

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    Antidiskriminierungsreport des ADNB des TBB 2009-2010

    2008

    3 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Beitrag von Alexander Klose, Jurist und Rechtssoziologe mit dem Schwerpunkt Antidiskriminierungsrecht

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    Antidiskriminierungsreport des ADNB des TBB 2006-2008

    2007

    Sinti und Roma, Bürger/-innen unseres Landes. Veranstaltung des ADNB des TBB in Kooperation mit Bashe Rroma e.V.-Roma Elternverein und der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin

    2006

    Kennen Sie das AGG? – Ergebnisse einer Umfrage, die nicht verwundern

    Umfrage von Florencio Chicote (ADNB des TBB)

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    Berliner Zustände 2006, ein Schattenbericht über Rechtsextremismus, Rassismus und Diskriminierung

    2005

    Islamophobie - Einblicke in die Alltagsdiskriminierung von Muslima und Muslimen in Berlin. Veranstaltung des ADNB des TBB und der Beauftragten für Integration und Migration des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg

    Antidiskriminierungsreport des ADNB des TBB 2003-2005

    2004

    QueerBerlin, Mehrfachzugehörigkeit als Bürde oder Chance? Veranstaltung in Kooperation mit dem ADNB des TBB, GLADT e.V. und LesMigraS der Lesbenberatung Berlin e.V

    Gemeinsam gegen Antisemitismus! Dokumentation der Fachtagung 'Entwicklung von Handlungsstrategien gegen Antisemitismus in Berlin'

      Gutachten im Auftrag des TBB zum Thema Gewerberecht

      2003

      Das Antidiskriminierungsgesetz: Ein Schritt auf dem Weg zur Gleichbehandlung?! Dokumentation der Fachtagung des ADNB des TBB in Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung

      Visionen für ein diskriminierungsfreies Berlin. Eröffnungsveranstaltung des ADNB des TBB

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