Das Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 ist eines der wichtigsten Gesetze in Deutschland, um gegen Diskriminierung vorzugehen. Daneben gibt es noch andere Gesetze, wie zum Beispiel das Grundgesetz, die Diskriminierung verbieten. In unserer täglichen Arbeit ist das AGG das Gesetz, das am häufigsten helfen kann.

Ziele des AGG

sind, rassistische Benachteiligungen und Benachteiligungen wegen der (zugeschriebenen) ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das AGG spricht nicht von „Diskriminierung“, sondern von „Benachteiligung“. Gemeint ist aber dasselbe.

Das AGG verbietet Diskriminierung in den Lebensbereichen Arbeit und bei Alltagsgeschäften wie zum Beispiel Einkäufen, Mieten oder Freizeitangeboten.

Mit dem AGG hat der Bundestag vier Richtlinien der Europäischen Union (EU) in deutsches Recht übertragen. Die EU hatte alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, nationale Gesetze gegen Diskriminierung einzuführen.

Rechte von Betroffenen

Wenn Betroffene eine Diskriminierung in diesen Lebensbereichen (Arbeit und Alltagsgeschäfte) erfahren, können sie sich mit dem AGG dagegen wehren. Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung. Zusätzlich können sie verlangen, dass die (noch bestehende) Diskriminierung beendet wird (Beseitigung) und in der Zukunft nicht wieder passiert (Unterlassung). Diese Ansprüche können Betroffene gerichtlich durchsetzen, wenn die andere Seite nicht freiwillig einlenkt.

Wichtig ist, dass Betroffene eine Frist von nur zwei Monaten einhalten müssen, wenn sie vor Gericht nach dem AGG klagen wollen. Innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Diskriminierung müssen Betroffene die Ansprüche aus dem AGG geltend machen. Das bedeutet, dass man der diskriminierenden Person/Institution schreiben muss, dass man diskriminiert wurde und seine Rechte aus dem AGG eventuell einfordern möchte. Es ist wichtig, sich so schnell wie möglich Beratung zu suchen.

Wenn die Zwei-Monats-Frist des AGG verpasst wurde, können manchmal andere Gesetze helfen, aber die rechtliche Situation und der Beweis für die Diskriminierung werden dann schwieriger.

Pflichten von Arbeitgeber_innen und des Betriebsrats

Arbeitgeber_innen sind verpflichtet ihre Beschäftigten vor Diskriminierung durch Kolleg_innen oder Kund_innen zu schützen. Sie müssen alle geeigneten Maßnahmen hierzu ergreifen. Sie müssen auch präventiv alle Beschäftigten über das AGG informieren und eine Beschwerdestelle einrichten.

Auch der Betriebsrat ist verpflichtet, gegen Diskriminierungen einzuschreiten und sich für Gleichbehandlung im Betrieb einzusetzen.

Welche Arten von Diskriminierung kennt das Gesetz?

Eine unmittelbare Diskriminierung nach dem AGG liegt vor, wenn eine Schlechterbehandlung direkt auf einem der im AGG geschützten „Merkmale“ beruht. Zum Beispiel, wenn ein junger Mann nicht in die Disco gelassen wird, weil der Türsteher ihn als „ausländisch“ einordnet. Oder wenn eine Frau wegen ihres Kopftuchs nicht für einen Job angenommen wird.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Benachteiligung nach einem Kriterium erfolgt, das nicht im AGG steht, wenn aber durch dieses Kriterium Personen mit den im AGG geschützten „Merkmalen“ besonders benachteiligt werden. Wenn zum Beispiel für eine Stelle „sehr gute Deutschkenntnisse“ verlangt werden, werden davon Menschen mit Migrationsgeschichte häufiger ausgeschlossen als „Herkunftsdeutsche“. Dann muss genau geschaut werden, ob die Sprachanforderung für den Job notwendig oder zu hoch ist. Ist sie zu hoch, liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor.

Auch Belästigungen und sexuelle Belästigungsieht das Gesetz als Diskriminierung. Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Merkmalen einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Beispiele sind wiederholte rassistische Sprüche durch Arbeitskolleg_innen, das Anbringen von Aufklebern oder Sprüchen mit diskriminierendem Inhalt in den Gemeinschaftsräumen auf der Arbeit.

AGG Wegweiser der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Der AGG Wegweiser ist in verschiedenen Sprachen verfügbar:

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